Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggebern (Abgeber und Interessenten) und der EDEX Immobilien GmbH (Makler) bei der Vermittlung von Immobilien. Die aktuelle Rechtslage insbesondere das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), ABGB, KSchG, FAGG werden berücksichtigt. Die AGB gehen vor, sollten nicht zwingende Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
Werden dem Auftraggeber auf dessen Wunsch abweichende Bestimmungen eingeräumt, gelangt der übrige Teil der Geschäftsbedingungen unverändert zur Anwendung. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, konkreten Punkten der AGBs binnen 3 Werktagen zu Wiedersprechen. In diesem Fall ist jedoch der Makler berechtigt, den Vermittlungsauftrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
2. Die Angebote der EDEX Immobilien GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer/Vermieter ist vor Annahme eines Angebotes nicht gebunden, sodass eine Zwischenvermietung oder ein Zwischenverkauf oder ein gleichwertiges Rechtsgeschäft möglich ist. Der Makler hat soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht.
3. Der Auftraggeber sagt zu nicht mit einem Interessenten der von EDEX von der Geschäftsgelegenheit erfahren hat und von diesem in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag zurücktritt über den Abschluss des Rechtsgeschäftes zu verhandeln, wenn der Auftraggeber Kenntnis vom Rücktritt des Interessenten erlangt hat und der Abgeber nicht bereit ist die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.
4. Der Auftraggeber hat EDEX unverzüglich nachweislich mitzuteilen, wenn ihm ein von EDEX angebotenes Objekt bereits bekannt ist.
5. Der Auftraggeber wird EDEX bei der Ausübung seiner Tätigkeit redlich unterstützen und hat dem Makler sämtliche Informationen und Unterlagen, die er für die Vermittlung benötigt zur Verfügung zu stellen bzw. ihm die Vollmacht zu erteilen, die ihm die Beschaffung der Unterlagen ermöglicht. Die Weitergabe ist verpflichtet, dem Makler alle erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere wenn sich seine Geschäftsabsichten ändern. Der Auftraggeber wird die Weitergabe von namhaft gemachten Geschäftsgelegenheiten unterlassen.
6. EDEX wird außer anders vereinbart im Interesse vom Abgeber und Interessent tätig und berücksichtigt die Interessen beider Auftraggeber. Für die Vertragsprüfung, sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, technischen Gegebenheiten und steuerlichen Auswirkungen wird empfohlen im Bedarfsfall Sonderfachleute zu Rate zu ziehen.
7. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Sofern der Makler darauf hinweist, dass er die Angaben von dritter Seite erhalten hat, haftet er nicht für die Richtigkeit der Angaben, es sei denn, er hätte die offensichtliche Unrichtigkeit der ihm erteilten Informationen erkennen müssen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegen sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung des Objektes wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählen sämtliche ihm bekannte Mängel des Objektes sowie sonstige wertbestimmende Umstände. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht des Maklers im Verbrauchergeschäft auf die Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Maklers ist diesfalls mit einer Versicherungssumme von EUR 1.000.000 beschränkt.
8. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
9. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision, sowie Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht und wird mit der Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelnden Geschäfts fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist. Für die Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus.
10. Der Anspruch auf Provision entsteht gem. § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit – Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt – des vermittelten Geschäfts und ist sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung.
11. Die Zahlung der vollen Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass das im Maklervertag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichartiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebenen Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat; das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird; auf Grund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
Die Zahlung der vollen Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen geschlossen wird, und der Vertragsabschluss auf Grund einer kausalen und verdienstlichen Tätigkeit der EDEX Immobilien GmbH erfolgt; wenn er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird, und der Vertragsabschluss auf Grund einer kausalen und verdienstlichen Tätigkeit der EDEX Immobilien GmbH erfolgt oder wenn und soweit ein erste Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge erweiter oder ergänzt wird und dies auf eine kausale und verdienstliche Tätigkeit von EDEX Immobilien GmbH zurückzuführen ist.
12. Im Falle eines Folgegeschäftes innerhalb von 3 Jahren hat der Makler Anspruch auf eine Differenz einer Ergänzungsprovision. Das gilt beispielsweise dann, wenn ein zunächst gemietetes Objekt in weiter Folge an den Mieter verkauft wird oder wenn zwischen den Auftraggebern ein weiteres Rechtsgeschäft (zB.: weiterer Kauf oder Mietvertrag) abgeschlossen wird. Der Anspruch auf Provision aus dem Folgegeschäft besteht auch dann, wenn der Makler bei diesem Folgegeschäft nicht verdienstlich geworden ist. Für den Fall der Verlängerung eines befristeten Mietvertrages gelten die Ergänzungsprovisionssätze der IMV.
13. Alleinvermittlungsauftrag
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Falle, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vermittelte oder ein zweckgeleichwertige Geschäft abschließt. Die Provision gebührt dem makle rauche, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich wird. Der Makler verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden.
Der Auftraggeber ist auch dann zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
14. Der Makler behält sich das Recht vor, das Objekt im Wege eines Gemeinschaftsgeschäftes zu vermitteln. Für den Auftraggeber fallen dadurch keine Kosten an.
15. Abweichende Vereinbarungen können nur mit der Zustimmung unserer vertretungsbefugten Organe abgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unsere Mitarbeiter nicht berechtigt sind, alleine abweichende Vereinbarungen zu treffen.
16. Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt oder, falls der Auftraggeber weder über Wohnsitz noch gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich verfügt, der Ort seiner Beschäftigung in Österreich im Sinne des § 14 KSchG. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.